Charta der Grundrechte

Allen Querschnittszielen übergeordnet ist als grundlegende Voraussetzung die Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 8 der ESF-Plus-Verordnung).

Die Auswahl und Durchführung aller Fördermaßnahmen sowie die gesamte Durchführung des Programms müssen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der EU stehen. Damit ist die Wahrung der Charta Förderbedingung und Gegenstand von Vor-Ort-Prüfungen.

Alle Begünstigten bestätigen, dass sie die Informationen zur Wahrung der Charta zur Kenntnis genommen haben (Bestandteil des Antragsformulars für Projekte und Programme). Diese Informationen werden auch an die Teilnehmenden weitergegeben (Bestandteil des Teilnahmefragebogens).

Bitte beachten Sie hierzu die Leitlinien zur Sicherstellung der Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU bei der Durchführung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2016/c 269/01)

Meldung von Beschwerden und Verstößen

Die ESF-Verwaltungsbehörde Baden-Württemberg ist im ESF Plus die Ansprechpartnerin zur Anwendung und Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und auch für die UN-Behindertenrechtskonvention in Baden-Württemberg.

Beschwerden und/oder Verstöße gegen die Charta der Grundrechte sowie die UN-Behindertenrechtskonvention bei der Umsetzung des ESF Plus können per E-Mail an unser ESF-Funktionspostfach: esf(at)sm.bwl.de gemeldet werden.

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